{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-10_1974-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126118&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d39272bcf9b4d99392d9fa105f459423"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.11.1974 ZZ.1974.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Internationales Privatrecht, massgebendes Recht für Schiedsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:21", "Checksum": "28f8cc346cefa76a3b5e9f84b05236d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.11.1974 ZZ.1974.10\nRegeste:\nInternationales Privatrecht, massgebendes Recht für Schiedsvertrag\n\n\nWollte man tatsächlich annehmen, Ka. habe nicht als Organ, sondern als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt, müssen die Frage nach dem Bestand und die Frage nach dem Umfang der Vollmacht auseinandergehalten werden.\nFür die Beantwortung der Frage nach dem Bestand einer Sondervollmacht ist nach schweizerischem IPR das Recht am Wohnsitz des Vertretenen massgebend (BGE 76 I 349). In unserem Falle wäre somit jugoslawisches Recht anwendbar, das aber nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Bevollmächtigungsrecht übereinstimmt. In Anwendung von österreichischem Bevollmächtigungsrecht ist der Bestand der Sondervollmacht des Ka. als sogenannte Duldungsvollmacht, evtl. zufolge nachträglicher konkludenter Genehmigung durch den Hauptdirektor, zu bejahen (vgl. Kommentar Klang, Wien 1968 S. 778 ff.). Die ausführlichen Erwägungen des Vorderrichters zu diesem Punkt treffen vollkommen zu.\nZur Beantwortung der Frage nach dem Umfang einer an sich unbestrittenen Sondervollmacht ist nach schweizerischem IPR das Recht am Wirkungsort der Vollmacht massgebend (Schönenberger/Jäggi, a.a.O. N. 159 ff.; BGE 88 II 194; Vischer, a.a.O. S. 259 ff.). Der Wirkungsort liegt dort, wo der Vertreter gehandelt hat (Schönenberger/Jäggi, a.a.O. N. 164; Vischer, a.a.O. S. 233 f.), bei Vertragsabschluss unter Abwesenden dort, wo die Annahmeerklärung eintrifft (Niederer, Einführung in die allgemeinen Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1954 S. 185 und 228; BGE 37 II 602). Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag zuerst in Duisburg von der Beschwerdebeklagten, hernach in Zagreb von der Beschwerdeführerin unterzeichnet; diese sandte ihn dann zurück nach Duisburg. Der Ort des Zugangs der Annahmeerklärung war somit Duisburg, mithin hat die Vorinstanz zu Recht in dieser Frage deutsches Recht für anwendbar erklärt. Da das deutsche Recht die sogenannte Duldungsvollmacht ebenfalls kennt (Larenz, Allg. Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 2. A., München 1972 S. 507 mit Hinweisen), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vollmacht des Ka. auch die Befugnis zum Abschluss eines Schiedsvertrages umfasste.\nAus allen diesen Erwägungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 1974"}