Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 wurde mitgeteilt, dass nach dem Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme auch keine Honorarnote eingereicht werde. 6. Auf die Standpunkte der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.