Die Verfügung habe bloss der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Verfügung sei jedoch keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen, wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften. 3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. 4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.