Die Staatsanwaltschaft erachtete weiter auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt. Die Verfügung eines Baustopps gehöre zu den grundlegenden Pflichten der Baubehörde. Dass der Baustopp vom Beschuldigten am 9. Januar 2019 missbräuchlich angeordnet worden sei, finde in den Akten keinen Rückhalt. Namentlich sei der Baustopp nicht in Missachtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 (Verfahren VWBES.2018.489) angeordnet worden. Die Verfügung habe bloss der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt.