Am 9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker aufforderte, die Baustelle zu verlassen. Um seinen baupolizeilichen Pflichten nachzukommen und den Baustopp zu verkünden sowie zumindest vorübergehend zu vollstrecken, sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als das sich im Bau befindliche Gebäude zu betreten. Folglich sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft erachtete weiter auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt.