gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Sie erwog, dass der Beschuldigte als «Leiter Bau und Planung» und damit als Mitglied der gesetzlich vorgesehenen Baubehörde für die Einwohnergemeinde [...] tätig sei. Zu den baupolizeilichen Pflichten der Baubehörde und mithin des Beschuldigten gehöre die Verfügung sowie die Zustellung und gegebenenfalls die vorläufige Vollstreckung eines Baustopps. Am 9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker aufforderte, die Baustelle zu verlassen.