{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-70_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94063e4f0882306f9cb7e6edc93ecbfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:55", "Checksum": "a6807345fab2c09d24216c817b7068df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte hätte aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 keinen zusätzlichen Baustopp anordnen dürfen. Bis zum Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019 hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die einen weiteren Baustopp gerechtfertigt hätten. Das Vorgehen des Beschuldigten sei deshalb nicht rechtmässig gewesen.\n4.3 Es kann im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, die Gültigkeit amtlicher Verfügungen zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Verwaltungsjustiz bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ob die Anordnung des Baustopps rechtmässig war, ist deshalb nicht entscheidend. Massgebend ist allein, ob das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten eine nach dem StGB mit Strafe bedrohte Handlung darstellt. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich mittels Anordnung des Baustopps im Sinne von Art. 312 StGB einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen wollte. Vielmehr erfüllte der Beschuldigte lediglich seine Amtspflichten, wozu die Baukontrolle unbestrittenermassen gehört. Darüber hinaus fehlt es beim Verhalten des Beschuldigten auch an der Tatbestandsvoraussetzung der Missbräuchlichkeit. Denn die Baubehörde hatte aufgrund der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der ausgeführten Baute und den bewilligten Plänen auch nach dem ersten Baustopp triftige Gründe, die weitere Ausführung der Baute zu verbieten. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.489 vom 24. Juni 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den ersten Baustopp abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen nicht der Baubewilligung entspreche (E. 3), weshalb der (erste) Baustopp zu Recht verfügt worden sei (E. 4).\n4.4 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt.\n5. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist abzuweisen.\n6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\n6.2 Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschuldigten eine Parteientschädigung. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Vorliegend wurde keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand von Rechtsanwalt Schönberg ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, auf etwa eine Stunde zu schätzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann"}