{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-70_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94063e4f0882306f9cb7e6edc93ecbfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:55", "Checksum": "a6807345fab2c09d24216c817b7068df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Ein Ausschluss der Beschwerde nach Art. 394 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).\n1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies setzt nach dem massgebenden Parteibegriff von Art. 104 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Privatkläger auftritt. Der Beschwerdeführer ist zwar geschädigte Person (Art. 115 StPO, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 S. 158), es fehlt aber die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Da vorliegend jedoch die Staatsanwaltschaft noch während des Vorverfahrens die Nichtanhandnahme verfügte, wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich gar nie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Legitimation des Geschädigten zur Erhebung von Rechtsmitteln bleibt deshalb gewahrt, solange er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern (Beat Schnell / Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 120). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.\n1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht unter die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fällt.\n3.1 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) lautet wie folgt: Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu überprüfen ist die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich rechtmässig auf die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers begeben und dort aufgehalten, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt sei.\n3.2 Der Beschuldigte betrat die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Vertreter der Baubehörde der Einwohnergemeinde [...]. Nach § 12 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) hat die Baubehörde die Ausführung der Baute zu überwachen. Diese hoheitliche Pflicht zur Überprüfung der Übereinstimmung von Bauausführung und bewilligten Plänen kann die Baubehörde einzig dann wahrnehmen, wenn ihre Vertreter die Baustelle auch betreten dürfen. Der Beschuldigte als Leiter Bau und Planung der Einwohnergemeinde [...] und mithin als Vertreter der Baubehörde war deshalb berechtigt, die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit nach Art. 186 StGB liegt demnach offensichtlich nicht vor.\n3.3 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.\n4.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) lautet wie folgt: Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Akten keine missbräuchliche Verfügung des Baustopps ergebe. Namentlich habe der Beschuldigte die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018, mit welcher der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp aufschiebende Wirkung erteilte wurde, nicht missachtet, da dieser Verfügung keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen sei, wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften."}