{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-70_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "94063e4f0882306f9cb7e6edc93ecbfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:55", "Checksum": "a6807345fab2c09d24216c817b7068df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 14. November 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 8. April 2019 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauch. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nachweislich am Vormittag des 9. Januar 2019 unangekündigt sein Grundstück GB [...] und das im Endausbau befindliche Haus [...] betreten und in harschem Ton einen Baustopp verkündet. Den anwesenden Handwerkern habe er mit einem Polizeiaufgebot gedroht, falls sie nicht sofort die Baustelle verliessen. Das Betreten der Baustelle und das Verkünden des Baustopps durch den Beschuldigten sei illegal gewesen, habe doch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im Verfahren VWBES.2018.489 mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerde gegen einen vorhergehenden Baustopp aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass die Bauherrschaft auf eigenes Risiko baue.\n2. Mit Verfügung vom 24. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Sie erwog, dass der Beschuldigte als «Leiter Bau und Planung» und damit als Mitglied der gesetzlich vorgesehenen Baubehörde für die Einwohnergemeinde [...] tätig sei. Zu den baupolizeilichen Pflichten der Baubehörde und mithin des Beschuldigten gehöre die Verfügung sowie die Zustellung und gegebenenfalls die vorläufige Vollstreckung eines Baustopps. Am 9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker aufforderte, die Baustelle zu verlassen. Um seinen baupolizeilichen Pflichten nachzukommen und den Baustopp zu verkünden sowie zumindest vorübergehend zu vollstrecken, sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als das sich im Bau befindliche Gebäude zu betreten. Folglich sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt.\nDie Staatsanwaltschaft erachtete weiter auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt. Die Verfügung eines Baustopps gehöre zu den grundlegenden Pflichten der Baubehörde. Dass der Baustopp vom Beschuldigten am 9. Januar 2019 missbräuchlich angeordnet worden sei, finde in den Akten keinen Rückhalt. Namentlich sei der Baustopp nicht in Missachtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 (Verfahren VWBES.2018.489) angeordnet worden. Die Verfügung habe bloss der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Verfügung sei jedoch keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen, wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.\n3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.\n4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.\n5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 wurde mitgeteilt, dass nach dem Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme auch keine Honorarnote eingereicht werde.\n6. Auf die Standpunkte der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n"}