__ und C.___ in Höhe von CHF 1'257.35 ist demzufolge zu den Verfahrenskosten hinzuzurechnen und mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'057.35 zu bezahlen. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'057.35 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'257.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Rechtsmittel: