CHF 990.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF 89.90) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die zentrale Gerichtskasse. 3.3 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Personen zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Die vom Staat Solothurn zu tragende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___ und C.___