] erübrigt sich nach dem Gesagten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 2.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 B.___ und C.___ wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1'553.50 geltend (Honorar 5.5h à CHF 230.00 =