Erschwerend kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die angeblichen Vorwürfe zu belegen. Er war in der Gerichtsverhandlung vom [...] selber Partei und hätte folglich über die Akteneinsicht die Protokolle bzw. Tonaufnahmen herausverlangen und als Beweise im Strafverfahren einreichen können. Dass er dies nicht getan hat, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufkommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. 2.5 Der Beizug der Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Verhandlung vom [...] erübrigt sich nach dem Gesagten.