Entgegen der Beschwerde genügt es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen. Vorliegend waren die Vorwürfe angeblicher Ehrverletzungsdelikte gegen B.___ und C.___ in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 pauschal gehalten und vermochten für sich alleine noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der die Einleitung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorwürfe substantiieren müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die angeblichen Vorwürfe zu belegen.