Eine Strafanzeige führt nur dann zur Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus ihr ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafanzeige hat den Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Ansonsten erlässt die Staatsanwaltschaft mangels einer Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4 Entgegen der Beschwerde genügt es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen.