Im Übrigen stellten Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. In casu lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ und C.___ schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich erwiesen erscheinen lassen würden. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt seien. B.___ und C.___ hätten sich anlässlich der Verhandlung vom [...