_ zugrunde gelegen sei. Aus der Anzeige sei nicht ersichtlich, welche Aussagen von B.___ und C.___ im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung konkret falsch gewesen sein sollen und welchen Nachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben soll. Die in der Anzeige aufgeführten pauschalen Angaben seien nicht belegt und stellten damit blosse Behauptungen dar. Auch aus den eingereichten Dokumenten sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Im Übrigen stellten Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.