Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen. Auf solche pauschalen Rügen wird mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt.