II. 1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Die Beschwerde enthält eine Vielzahl von Rügen (v.a. Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen.