Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ab. 5. Mit Urteil vom 27. März 2019 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde von A.___ mit der Begründung nicht ein, die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 sei nicht geleistet worden. Dabei war übersehen worden, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung mit einem älteren, bereits stornierten Einzahlungsschein fristgerecht bezahlt hatte, was im System nicht korrekt verbucht worden war.