Am 20. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer u.a., er sei mittellos. 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer bis 26. Februar 2019 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 ersuchte A.___ um Stundung respektive um Erlass der Sicherheitsleistung, eventualiter beantragte er Fristverlängerung für die Bezahlung der Sicherheitsleistung. Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ab.