{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-6_2019-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142992&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aabf51b554697ce156e0a730c055ca8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:41", "Checksum": "f1c131d0fbf27562aa60f5a236bdfc4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.2 B.___ und C.___ wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1'553.50 geltend (Honorar 5.5h à CHF 230.00 = CHF 1'265.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF 111.05). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger jedoch lediglich CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und auf insgesamt CHF 1'257.35 (Honorar 5.5h à CHF 180.00 = CHF 990.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF 89.90) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die zentrale Gerichtskasse.\n3.3 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Personen zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Die vom Staat Solothurn zu tragende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___ und C.___ in Höhe von CHF 1'257.35 ist demzufolge zu den Verfahrenskosten hinzuzurechnen und mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'057.35 zu bezahlen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'057.35 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'257.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann\nDas Bundesgericht hat mir Urteil vom 27. Februar 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGer 6B_16/2020)."}