{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-6_2019-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142992&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aabf51b554697ce156e0a730c055ca8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:41", "Checksum": "f1c131d0fbf27562aa60f5a236bdfc4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n1.2 Die Beschwerde enthält eine Vielzahl von Rügen (v.a. Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen. Auf solche pauschalen Rügen wird mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 offensichtlich eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer sowie B.___ und C.___ zugrunde gelegen sei. Aus der Anzeige sei nicht ersichtlich, welche Aussagen von B.___ und C.___ im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung konkret falsch gewesen sein sollen und welchen Nachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben soll. Die in der Anzeige aufgeführten pauschalen Angaben seien nicht belegt und stellten damit blosse Behauptungen dar. Auch aus den eingereichten Dokumenten sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Im Übrigen stellten Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. In casu lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ und C.___ schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich erwiesen erscheinen lassen würden.\n2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt seien. B.___ und C.___ hätten sich anlässlich der Verhandlung vom [...] vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt, D.___, mehrfach und wiederholt in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt und bewusst Falschaussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers getätigt. Dabei hätten B.___ und C.___ den Beschwerdeführer mehrfach und wiederholt als vermeintlichen Urkundenfälscher und Betrüger bezeichnet. Diesbezüglich seien die von Amtsgerichtspräsident D.___ anlässlich der Verhandlung vom [...] angefertigten Tonaufnahmen als Beweismittel zu edieren.\n2.3 Eine Strafanzeige führt nur dann zur Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus ihr ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafanzeige hat den Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Ansonsten erlässt die Staatsanwaltschaft mangels einer Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n2.4 Entgegen der Beschwerde genügt es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen. Vorliegend waren die Vorwürfe angeblicher Ehrverletzungsdelikte gegen B.___ und C.___ in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 pauschal gehalten und vermochten für sich alleine noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der die Einleitung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorwürfe substantiieren müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die angeblichen Vorwürfe zu belegen. Er war in der Gerichtsverhandlung vom [...] selber Partei und hätte folglich über die Akteneinsicht die Protokolle bzw. Tonaufnahmen herausverlangen und als Beweise im Strafverfahren einreichen können. Dass er dies nicht getan hat, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufkommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.\n2.5 Der Beizug der Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Verhandlung vom [...] erübrigt sich nach dem Gesagten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.\n2.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.\n3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO)."}