{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-6_2019-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142992&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aabf51b554697ce156e0a730c055ca8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:41", "Checksum": "f1c131d0fbf27562aa60f5a236bdfc4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.12.2019 BKBES.2019.6\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 12. Dezember 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,\n3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 die mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 erstattete Strafanzeige von A.___ gegen B.___ und C.___ betreffend üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie falsche Beweisaussage der Partei nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2019 (Datum Postaufgabe: 7. Januar 2019) Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde er zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer u.a., er sei mittellos.\n3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer bis 26. Februar 2019 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\n4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 ersuchte A.___ um Stundung respektive um Erlass der Sicherheitsleistung, eventualiter beantragte er Fristverlängerung für die Bezahlung der Sicherheitsleistung. Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ab.\n5. Mit Urteil vom 27. März 2019 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde von A.___ mit der Begründung nicht ein, die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 sei nicht geleistet worden. Dabei war übersehen worden, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung mit einem älteren, bereits stornierten Einzahlungsschein fristgerecht bezahlt hatte, was im System nicht korrekt verbucht worden war. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess deshalb mit Urteil vom 6. Juni 2019 die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. März 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts zurück.\n6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde auf die Beschwerde eingetreten und B.___ und C.___ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n7. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ersuchten B.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Frech. Am 18. Juli 2019 reichten B.___ und C.___ die Stellungnahme zur Beschwerde ein.\n8. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde das Gesuch von B.___ und C.___ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet.\n9. Auf die Standpunkte der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n"}