Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. Daran vermag der geltend gemachte Therapieerfolg des Medikaments aus Indien nichts zu ändern. Auf welchen Umstand dies zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Medikament eine Wirkung haben konnte, auch ohne dass Hepatitis C Viren nachgewiesen werden können. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.