Auch Dr. B.___ hatte eine Untersuchung mittels PCR durchführen lassen (Beleg 3-5). Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu Recht davon aus, den Akten seien absolut keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten, sei dies von B.___, oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des [...] oder eines anderen Spitals oder Labors schliessen lassen würden. Alle Untersuchungen haben zum selben Ergebnis geführt, nämlich, dass beim Beschwerdeführer keine aktuelle Hepatitis C- Erkrankung nachgewiesen werden konnte. Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte.