Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2018 stehe, dass keine weitere Beobachtung der Hepatitis C erforderlich sei. 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, den Akten seien absolut keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Untersuchungen machen lassen. Alle seien zum Ergebnis gekommen, dass er nicht mit dem Virus Hepatitis C infiziert sei. Es gebe mithin keinen Grund zur Annahme, jemand hätte die Laborergebnisse gefälscht. 6. In der Beschwerde weist A.__