Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige aus, 2017 sei bei ihm eine Hepatitis C, welche 2011 diagnostiziert worden sei, mit dem neuen Medikament [...] therapiert worden. Der Behandlungserfolg sei sehr eindrücklich gewesen.