Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund der vom Beschwerdeführer in den Strafanträgen vom 18. März 2019 dargelegten Ausführungen und der von ihm eingereichten Unterlagen ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder weitere Unterlagen noch Auskünfte eingeholt. Die einzige Auskunft, die eingeholt worden ist, ist diejenige bei C.___, die, resp. die entsprechende Antwort, die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben hat (vgl. Journal Verfahrensschritte). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit.