Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige / des Strafantrags gegen B.___. 2. Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er stelle fest, dass sich die Hauptangeklagten zu seinen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu Handen der Staatsanwaltschaft geäussert hätten. Die Verfügung sei stark geprägt von diesen Äusserungen und tendenziös zugunsten der Angeklagten abgefasst. Er sei nie mündlich angehört worden. Dies sei aus seiner Sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört werden.