II. 1. Wie erwähnt, beantragte A.___ in der Beschwerde, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen. Dieser richtete sich in erster Linie gegen Dr. med. B.___ vom [...] (vgl. auch Beschwerde zweiter Absatz). Mit der Nichtanhandnahme des zweiten Strafantrags erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. In der Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde daher präzisierend festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ richte, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige / des Strafantrags gegen B.___.