{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-65_2019-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141663&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ac6dfb5d2179c98877e3da2e38286b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:00", "Checksum": "540a32c1a3fce952f353d8b5f0a4ee67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Staatsanwaltschaft geht folglich zu Recht davon aus, den Akten seien absolut keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten, sei dies von B.___, oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des [...] oder eines anderen Spitals oder Labors schliessen lassen würden. Alle Untersuchungen haben zum selben Ergebnis geführt, nämlich, dass beim Beschwerdeführer keine aktuelle Hepatitis C- Erkrankung nachgewiesen werden konnte. Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. Daran vermag der geltend gemachte Therapieerfolg des Medikaments aus Indien nichts zu ändern. Auf welchen Umstand dies zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Medikament eine Wirkung haben konnte, auch ohne dass Hepatitis C Viren nachgewiesen werden können.\nDie Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}