{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-65_2019-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141663&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ac6dfb5d2179c98877e3da2e38286b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:00", "Checksum": "540a32c1a3fce952f353d8b5f0a4ee67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nEin letztes Mal habe ihm sein Arzt eine Direktbestimmung im Labor [...] in [...] organisiert. Er sei der Meinung gewesen, dieses Labor sei unabhängig. Die Ergebnisse hätten aber auch dort gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren im Blut nicht nachweisbar sei. Da er auch dieses Resultat anzweifle, müsse eine Verbindung der medizinischen Laboratorien in der Schweiz vorhanden sei.\nEr habe sich aus diesem Grund entschieden, eine erneute Behandlung der Hepatitis C auf eigene Kosten durchzuführen, dies mit einem Generikum aus Indien ([...]). Bereits nach den ersten Tagen der Behandlung ab 14. März 2019 habe er gespürt, dass sich seine Symptome wie bei der ersten Behandlung verbessert hätten. Er habe nun den Verdacht, dass seine verschiedenen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der Viruslast HCV-RNA nicht durchgeführt oder gefälscht worden seien. Da das Medikament [...] direkt auf die Viren selbst ziele und sie abtöte und sich seine Symptome mit dem Medikament verbessert hätten, gehe er davon aus, dass vor der Behandlung eine hohe Viruslast vorhanden gewesen sein müsse. Weil der Rückfall der Hepatitis C wegen nicht durchgeführter oder gefälschter Untersuchungen nicht erkannt worden sei, habe die Hepatitis C auch nicht adäquat behandelt werden können. Die Folgen einer nicht behandelten Hepatitis C könnten dramatisch sein. Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2018 stehe, dass keine weitere Beobachtung der Hepatitis C erforderlich sei.\n5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, den Akten seien absolut keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Untersuchungen machen lassen. Alle seien zum Ergebnis gekommen, dass er nicht mit dem Virus Hepatitis C infiziert sei. Es gebe mithin keinen Grund zur Annahme, jemand hätte die Laborergebnisse gefälscht.\n6. In der Beschwerde weist A.___ erneut darauf hin, aufgrund des Umstandes, dass er bereits am ersten Behandlungstag mit dem Generikum aus Indien eine Verbesserung seiner Symptomatik gespürt habe, schliesse er darauf, dass das Medikament gegen die Abtötung der Viren wirksam sei und er somit vorher wieder aktive Viren gehabt habe. Eine korrekte Untersuchung hätte das Vorhandensein der Viren belegen müssen, was nicht erfolgt sei. Bei den Blutuntersuchungen vor der Behandlung hätte eine aktive Hepatitis C angezeigt werden sollen.\n7. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe (wieder) Hepatitis C Viren, nachdem er sehr gut auf ein Medikament, das offenbar gegen Hepatitis C eingesetzt wird, angesprochen hat. Ein entsprechender Nachweis konnte indessen nicht erbracht werden. Aus dem Austrittsbericht des [...] vom 24. Dezember 2018 geht zwar hervor, dass sich im Rahmen der immunologischen Bestimmungen weiterhin ein positiver Antikörper-Screen auf Hepatitis C habe finden lassen (vgl. Beleg 5-2 und den Bericht Immunologie des [...], «Hepatitis C Virus Ak-Screen pos.», Beleg 5-10). Dieses Ergebnis bedeutet aber nur, dass der Beschwerdeführer Antikörper gegen das Hepatitis C Virus hat. Darüber, ob er aktuell entsprechende Viren hat, sagt dieses Ergebnis nichts aus. Und die umfangreichen Untersuchungen haben wie erwähnt ergeben, dass ein solcher Nachweis gerade nicht erbracht werden konnte.\nSo hielt zunächst das [...] im Bericht vom 12. März 2018 fest, drei Monate nach Ende der antiviralen Therapie finde sich weiterhin keine Hepatitis C RNA im Blut (Beleg 1-2, Labor: Beleg 1-4). Das [...], Dr. B.___, erwähnt im Bericht vom 2. November 2018, die Viruslast sei nicht nachweisbar. Die jetzt wieder neue Verschlechterung der Müdigkeit könne nicht der Hepatitis C zugeschrieben werden. Allenfalls wäre eine neurologische Betreuung in Bezug auf die bisher nicht behandelte Multiple Sklerose doch sinnvoll (Beleg 2-2; Labor: Beleg 3-5). Das [...], an welches sich der Beschwerdeführer gewandt hatte, nachdem er mit dem Ergebnis des [...] nicht einverstanden gewesen war, konnte ebenso wenig einen Nachweis von Hepatitis C erbringen. Das entsprechende Labor hält im Bericht vom 3. Januar 2019 betreffend die Untersuchung vom 28. Dezember 2018 fest: «HCV RNA n.ngw.», also nicht nachgewiesen (Beleg 6-3). Die medizinischen Laboratorien [...] kommen am 28. Januar 2019 ebenfalls zum Schluss, es sei keine HCV RNA nachweisbar (Beleg 7). Schliesslich kommen auch die medizinischen Laboratorien [...] am 19. Februar 2019 zum HCV-Befund negativ (Beleg 8).\nDass all diese Laboratorien nicht korrekt gearbeitet oder gar Ergebnisse gefälscht hätten, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund verschiedenste Laboratorien zusammenarbeiten sollten, um ein Resultat zu verfälschen. Die entsprechenden Ergebnisse erfolgten auch nicht nur anhand von Routineblutuntersuchungen, anstatt einer Untersuchung mittels PCR, wie der Beschwerdeführer moniert, sondern mittels PCR (HCV RNA). Auch Dr. B.___ hatte eine Untersuchung mittels PCR durchführen lassen (Beleg 3-5)."}