{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-65_2019-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141663&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ac6dfb5d2179c98877e3da2e38286b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:00", "Checksum": "540a32c1a3fce952f353d8b5f0a4ee67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Wie erwähnt, beantragte A.___ in der Beschwerde, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen. Dieser richtete sich in erster Linie gegen Dr. med. B.___ vom [...] (vgl. auch Beschwerde zweiter Absatz). Mit der Nichtanhandnahme des zweiten Strafantrags erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. In der Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde daher präzisierend festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ richte, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige / des Strafantrags gegen B.___.\n2. Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er stelle fest, dass sich die Hauptangeklagten zu seinen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu Handen der Staatsanwaltschaft geäussert hätten. Die Verfügung sei stark geprägt von diesen Äusserungen und tendenziös zugunsten der Angeklagten abgefasst. Er sei nie mündlich angehört worden. Dies sei aus seiner Sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört werden.\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund der vom Beschwerdeführer in den Strafanträgen vom 18. März 2019 dargelegten Ausführungen und der von ihm eingereichten Unterlagen ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder weitere Unterlagen noch Auskünfte eingeholt. Die einzige Auskunft, die eingeholt worden ist, ist diejenige bei C.___, die, resp. die entsprechende Antwort, die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben hat (vgl. Journal Verfahrensschritte).\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n4. Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige aus, 2017 sei bei ihm eine Hepatitis C, welche 2011 diagnostiziert worden sei, mit dem neuen Medikament [...] therapiert worden. Der Behandlungserfolg sei sehr eindrücklich gewesen. Viele seiner schweren Symptome, welche die Ärzte seiner Grunderkrankung MS zugeschrieben hätten, hätten sich erheblich gebessert. Im Oktober 2018 habe er bei Dr. med. B.___ abklären lassen wollen, ob er weiterhin keine HCV-Viren habe und auch der Zustand seiner Leber nicht beeinträchtigt sei. Anlass zu dieser Verlaufskontrolle habe ihm sein seit mehreren Monaten deutlich schlechterer Gesundheitszustand gegeben. U.a. habe er festgestellt, dass er wieder die gleichen verstärkten Symptome verspüre, wie vor der Behandlung der Hepatitis C. Dr. B.___ habe vorsätzlich lediglich eine Routineblutuntersuchung durchgeführt, statt einer Untersuchung mittels PCR. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Leberwerte alle normal seien, was gegen eine entzündliche Veränderung spreche. Daraus zu folgern, es liege keine Viruslast bezüglich Hepatitis C vor, sei aus seiner Sicht fahrlässig.\nEr habe den Verdacht, dass er einen Rückfall der Hepatitis C habe. Im Weiteren vermute er, dass er Viren auch in seiner Hirnflüssigkeit habe. Dr. B.___ habe die gewünschte Untersuchung des Liquors abgelehnt, weil im Liquor keine HCV-Viren sein könnten, nachdem es ja im Blut auch keine habe. Deshalb habe er sich für eine Zweitmeinung ans [...] gewandt. Dieses habe die Untersuchungsergebnisse vom [...] angefordert, worauf plötzlich ein Analyseblatt vom Labor [...] nachgereicht worden sei. Auf diesem werde bestätigt, dass die Viruslast der HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Am [...] habe die Hirnflüssigkeit nicht auf HCV-Viren untersucht werden können. Die Blutuntersuchung auf HCV-Viren sei von ihm gefordert worden. In den ihm zugestellten Labordaten der Blutprobe vom 28. Dezember 2018 existiere betreffend Molekularbiologie nur ein Probenahme- und Analyseplan. Die Originalanalysedaten von HCV RNA hätten nicht beigelegen, weshalb er bezweifle, dass diese Untersuchung wirklich stattgefunden habe. Da er weiterhin überzeugt gewesen sei, wieder HCV-Viren zu haben, habe er eine erneute Direktbestimmung der HCV-Viren (HCV-RNA mittels PCR) durch einen befreundeten Naturarzt in einem Labor organisiert. Die Ergebnisse hätten wiederum gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Auffällig an diesem Laborbericht sei, dass das Ergebnisblatt den Briefkopf [...] enthalte, obwohl die Untersuchung beim gleichen Labor in Auftrag gegeben worden sei, wie die Untersuchung vom [...]. Er bezweifle deshalb auch diese Untersuchungsergebnisse."}