{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-65_2019-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141663&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ac6dfb5d2179c98877e3da2e38286b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:00", "Checksum": "540a32c1a3fce952f353d8b5f0a4ee67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 8. Juli 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 18. März 2019 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft zwei Strafanträge gegen Dr. med. B.___, das [...] und weitere mögliche Beteiligte (Strafantrag 1) sowie gegen nicht benannte Ärzte der MS-Forschung, insbesondere [...], ein. Er wirft B.___ vom [...] und dem [...] vor, die erforderlichen Untersuchungen zum Ausschluss einer aktiven Hepatitis C nicht ausgeführt oder die Ergebnisse gefälscht zu haben. Im Weiteren wirft er Ärzten vor, von der Pharmaindustrie finanzierte und gelenkte Forschung zu betreiben und dadurch die eigentliche Zielsetzung der Heilung der Krankheit MS verloren zu haben. Ebenfalls wirft er den Forschenden vor, beim Erarbeiten der weltweit anzuwendenden Guidelines falsche Anleitungen für die Neurologen zur Diagnostizierung der MS festgeschrieben zu haben.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 6. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\nB.___ liess sich nicht vernehmen.\n4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}