417 StPO schuldet Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 (Honorar 4.1h à CHF 220.00 = CHF 902.00, Auslagen CHF 47.00, zuzüglich MWST) geltend. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Demnach hat Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen. Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 hat Rechtsanwalt C.___ zu bezahlen. 3. Rechtsanwalt C.___ hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.