Dies stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431). Bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte Rechtsanwalt C.___ erkennen müssen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten werden würde (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 205 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfüllt. Rechtsanwalt C.___ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen. 4.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). In Anwendung von Art. 417 StPO schuldet Rechtsanwalt C._