Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten. 4.2.2 Rechtsanwalt C.___ hat die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne rechtsgenügliche Mandatierung, als «falsus procurator», erhoben. Dies stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431).