417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007).