Bundesgericht und Lehre gehen in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit diversen Hinweisen). Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt auch Art. 417 StPO zugrunde.