106 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Es liegt kein Vertretungsverhältnis vor. A.___ ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtmässig durch C.___ vertreten. Indem Rechtsanwalt C.___ für eine Partei einen Prozess führt, die ihn nicht (rechtsgenüglich) mandatiert hat, erweist er sich als eigentlicher «falsus procurator» (vgl. BGE 84 II 403). 3. Mangels einer Prozessvoraussetzung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).