Die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September 2018. A.___ sei demzufolge nicht Partei des Strafverfahrens und könne es mangels Prozessvollmacht gar nicht sein. Es gehe nicht an, im Rechtsmittelverfahren quasi eine neue Partei zu schaffen. 2.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VWBES.2019.212 vom 24. Juli 2019 rechtskräftig entschieden, dass Rechtsanwalt C.___ über keine Prozessvollmacht zur Vertretung von A.___ im Strafverfahren gegen D.___ und im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.