__ nicht einzutreten, sei in Rechtskraft erwachsen. Anstatt erneut an die KESB zu gelangen oder ein Rechtsmittel zu erheben, habe er der neuen Beiständin quasi wider besseres Wissen eine Prozessführungsvollmacht zur Unterzeichnung zugestellt. Man könne sich mit Fug die Frage stellen, ob Rechtsanwalt C.___ damit nicht gegen die Berufsregeln nach BGFA verstossen habe. Jedenfalls könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September