_ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 zu erheben. Am 30. April 2019 entschied die KESB, der Beiständin keine Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde sodann mit Urteil vom 24. Juli 2019 ab. 2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, der Entscheid der KESB vom 26. September 2018, auf den Antrag von Rechtsanwalt C.___ zur Einsetzung als Prozessbeistand von A.___ nicht einzutreten, sei in Rechtskraft erwachsen.