sodann an die neue Beiständin von A.___ und ersuchte sie, die von ihm vorbereitete und beiliegende Vollmacht zur Prozessführung zu unterzeichnen. Die Beiständin kam diesem Ersuchen am 2. November 2018 nach, woraufhin Rechtsanwalt C.___ die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erhob. Am 29. April 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB sinngemäss, es sei ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Prozessvollmacht mit Substitutionsbewilligung zu erteilen, um Rechtsanwalt C.___ damit beauftragen zu können, in der Strafsache gegen D.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 zu erheben.