106 Abs. 1 StPO). Derartige Personen werden durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). 2. Zu prüfen ist, ob A.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtmässig durch Rechtsanwalt C.___ vertreten ist. 2.1 Wie sich aus den beigezogenen Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 ergibt, gelangte Rechtsanwalt C.___ am 17. August 2018 an den Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und stellte das Gesuch um Bestellung als Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Die KESB trat auf das Gesuch am 26. September 2018 nicht ein. Am 11. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwalt C.___ sodann an die neue Beiständin von A._