II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Vorbedingung der Legitimation – und mithin Prozessvoraussetzung – stellt die Prozessfähigkeit dar (Art. 106 StPO). Nicht prozessfähig sind namentlich Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StPO).