Immerhin sei das Vermögen der angeblich Geschädigten durch die Nichtbezahlung der Bussen und Geldstrafen verschont und eben gerade nicht vermindert worden. Die Verantwortlichkeiten dafür, dass A.___ durch die Nichtbezahlung andere Nachteile erlitten habe, seien nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen eines allfälligen Vermögensdelikts (auch nicht wegen der eventualiter angezeigten Veruntreuung), sondern allenfalls in einem dafür vorgesehenen Aufsichtsverfahren zu untersuchen. 4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 erhob Rechtsanwalt C.___ im Namen von A.___ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn.