Im Rahmen des Strafvollzugs sei es in der Psychiatrischen Klinik [...] infolge einer Falschmedikation zu einer akuten Gefährdung des Lebens von A.___ gekommen. In der Anschlusslösung in der Psychiatrischen Klinik [...] habe A.___ dann am 28. Dezember 2016 versucht, sich mittels Anzündens das Leben zu nehmen. Das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er in Kauf genommen habe, dass A.___ inhaftiert worden sei, ohne vorgängig die Eltern in eine Lösungsfindung (namentlich die Bezahlung der Schulden) einbezogen zu haben oder jemanden über die gesundheitliche Situation informiert oder sich selber darum gekümmert zu haben.