{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-61_2020-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a9f5a381e627c80d576450f309b28727"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:43", "Checksum": "c64fbc9b51116c5c004c25293ecdfd98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Vorbedingung der Legitimation – und mithin Prozessvoraussetzung – stellt die Prozessfähigkeit dar (Art. 106 StPO). Nicht prozessfähig sind namentlich Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StPO). Derartige Personen werden durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).\n2. Zu prüfen ist, ob A.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtmässig durch Rechtsanwalt C.___ vertreten ist.\n2.1 Wie sich aus den beigezogenen Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 ergibt, gelangte Rechtsanwalt C.___ am 17. August 2018 an den Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und stellte das Gesuch um Bestellung als Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Die KESB trat auf das Gesuch am 26. September 2018 nicht ein. Am 11. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwalt C.___ sodann an die neue Beiständin von A.___ und ersuchte sie, die von ihm vorbereitete und beiliegende Vollmacht zur Prozessführung zu unterzeichnen. Die Beiständin kam diesem Ersuchen am 2. November 2018 nach, woraufhin Rechtsanwalt C.___ die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erhob. Am 29. April 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB sinngemäss, es sei ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Prozessvollmacht mit Substitutionsbewilligung zu erteilen, um Rechtsanwalt C.___ damit beauftragen zu können, in der Strafsache gegen D.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 zu erheben. Am 30. April 2019 entschied die KESB, der Beiständin keine Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde sodann mit Urteil vom 24. Juli 2019 ab.\n2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, der Entscheid der KESB vom 26. September 2018, auf den Antrag von Rechtsanwalt C.___ zur Einsetzung als Prozessbeistand von A.___ nicht einzutreten, sei in Rechtskraft erwachsen. Anstatt erneut an die KESB zu gelangen oder ein Rechtsmittel zu erheben, habe er der neuen Beiständin quasi wider besseres Wissen eine Prozessführungsvollmacht zur Unterzeichnung zugestellt. Man könne sich mit Fug die Frage stellen, ob Rechtsanwalt C.___ damit nicht gegen die Berufsregeln nach BGFA verstossen habe. Jedenfalls könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September 2018. A.___ sei demzufolge nicht Partei des Strafverfahrens und könne es mangels Prozessvollmacht gar nicht sein. Es gehe nicht an, im Rechtsmittelverfahren quasi eine neue Partei zu schaffen.\n2.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VWBES.2019.212 vom 24. Juli 2019 rechtskräftig entschieden, dass Rechtsanwalt C.___ über keine Prozessvollmacht zur Vertretung von A.___ im Strafverfahren gegen D.___ und im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Es liegt kein Vertretungsverhältnis vor. A.___ ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtmässig durch C.___ vertreten. Indem Rechtsanwalt C.___ für eine Partei einen Prozess führt, die ihn nicht (rechtsgenüglich) mandatiert hat, erweist er sich als eigentlicher «falsus procurator» (vgl. BGE 84 II 403).\n3. Mangels einer Prozessvoraussetzung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Prozessvollmacht wird A.___ durch das vorliegende Verfahren nicht verpflichtet, weshalb ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden können.\n4.2 Zu prüfen ist die Kostenauflage an Rechtsanwalt C.___ in Anwendung von Art. 417 StPO."}